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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 15

Voraussetzung der bußgeldrechtlichen Sanktion bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuer

Greift § 26a Abs. 1 UStG bei unvollständiger Rechnung?

Dr. Matthias Gehm

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

I. Fall

Unternehmer A, der verpflichtet ist, seine Umsatzsteuer vierteljährlich anzumelden und abzuführen, entrichtet diese für das 1. Quartal 2025 vorsätzlich erst am . Die Anmeldung erfolgte hingegen rechtzeitig. Dabei ergab sich nach Abzug der Vorsteuer ein Zahlungsbetrag von 400 €.

Der Umsatzsteuerzahllast – wobei A die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet – lag eine Leistung des A an den Unternehmer B zugrunde. Die von A dem B ausgestellte Rechnung enthielt keine Rechnungsnummer. Der A wäre aufgrund gegebener Liquidität in der Lage gewese...

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Voraussetzung der bußgeldrechtlichen Sanktion bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuer

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