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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer //

Der Auffangerwerb bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Entwicklungen und Risiken

Bei „missglückten“ innergemeinschaftlichen Lieferungen stellt sich nicht nur die Frage, ob dem Leistungsempfänger gegebenenfalls bei einer daraus folgenden Umsatzsteuerpflicht ein Vorsteuerabzugsrecht zusteht (siehe hierzu Höink/Radtke, NWB 9/2025 S. 568), sondern auch, ob es für den Leistungsempfänger zu einer Auffangerwerbsbesteuerung nach § 3d Satz 2 UStG/Art. 41 MwStSystRL kommt. Häufig stellt sich die Frage nach einem Auffangerwerb erst während einer Betriebsprüfung. Dies gibt Anlass zu der Überlegung, in welchen Fällen überhaupt eine Besteuerung eines Auffangerwerbs vorzunehmen ist. Hier kann unter anderem die aktuelle und wohl auch die zukünftige Rechtsprechung des EuGH/EuG Antworten liefern.

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Gesetzgebung //

StÄndG 2025 - Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (hib)

Die Bundesregierung erteilt der Forderung des Bundesrates auf finanziellen Ausgleich für Einnahmeausfälle, die Ländern und Kommunen durch das geplante Steueränderungsgesetz 2025 entstehen, eine Absage. Dies geht aus der Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung hervor (BT-Drucks. 21/2470). Anderen Vorschlägen des Bundesrates stimmt die Bundesregierung dagegen zu.

Steuerrecht //

E-Rechnung: Zweites BMF-Schreiben bringt Klarheit

Fehlerhafte E-Rechnungen, deren Folgen sowie weitere Änderungen

Das BMF-Schreiben zur obligatorischen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 vom 15.10.2024 erläuterte Fragestellungen zur rechtssicheren Anwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben. Leider wurden in diesem Schreiben einige Punkte nicht klarstellend behandelt. Das endgültige Schreiben wurde am 15.10.2025 – also genau ein Jahr nach der Veröffentlichung des ersten Schreibens – publiziert.

Editorial //

Endlich hat das BMF geliefert

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst – neun Monate mussten betroffene Unternehmen und ihre Berater auf das finale BMF-Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Neufassung warten (BMF, Schreiben v. 24.10.2025). Positiv überrascht gegenüber dem Entwurf vom 17.1.2025 (s. dazu NWB 5/2025 S. 273) in erster Linie die nunmehr gewährte Übergangsfrist bis Ende 2027. Bis dahin können Unternehmen die bisherige Rechtslage bzw. Verwaltungsauffassung anwenden und ihre Befreiung auf bereits erteilte Anerkennungen der zuständigen Aufsichtsbehörden stützen.

NWB Spotlight //

Neues zur E-Rechnung: Aktualisiertes BMF-Schreiben über Fehlerkategorien und Validierung

Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.

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Umsatzsteuer //

Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbständige Hauptleistung dar (FG)

Das FG hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U; Revision nicht zugelassen).

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

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