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Umsatzsteuer

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Der Reemtsma-Direktanspruch in der Praxis

Praktische Bedeutung hat dieser gegen das Finanzamt zu richtende Anspruch schon deshalb, weil es sich in vielen Fällen um höhere Schadensbeträge handelt. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Konturen dieser Anspruchsgrundlage klarer geworden sind. Auch Entscheidungen von Finanzgerichten zeigen, dass erfolgreich Klagen – gestützt auf den Reemtsma-Direktanspruch – gegen das Finanzamt geführt worden sind.

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

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Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden (BFH)

Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten wird (BFH, Urteil v. 30.4.2025 - XI R 25/24; veröffentlicht am 18.9.2025).

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