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Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,63 Mrd. Euro (BMF)

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

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Reitunterricht als Freizeitgestaltung

Der BFH hat mit Urteil v. 22.1.2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines Reiterhofs Stellung genommen. Gegenstand des Verfahrens war zum einen die Frage, ob der erteilte Unterricht im Pferdesport unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fällt, und zum anderen, ob die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung als steuerfreie Leistungen i. S. des § 4 Nr. 23 UStG a. F. zu behandeln sind. Der BFH stellte fest, dass der Pferdesportunterricht grundsätzlich als Leistung im Bereich der Freizeitgestaltung zu bewerten sei, so dass eine Steuerbefreiung ausscheide. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kommt demnach nur in Ausnahmefällen in Betracht, sofern besondere Umstände gegeben sind – wie dies im vorliegenden Sachverhalt der Fall war. Hingegen wurden die Umsätze aus der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a. F. subsumiert. Die entsprechenden Leistungen unterliegen demnach der Umsatzsteuerpflicht, da die Vorschrift auch nach altem Recht richtlinienkonform auszulegen ist.

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

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Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbständige Hauptleistung dar (FG)

Das FG hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U; Revision nicht zugelassen).

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Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der "Food-and-Paper"-Methode (FG)

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. "Food-and-Paper"-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 19/23).

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Reitunterricht als Freizeitgestaltung (BFH)

Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen (BFH, Urteil v. 22.1.2025 - XI R 9/22; veröffentlicht am 30.5.2025).