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Vorsteuerabzug bei „missglückten“ innergemeinschaftlichen Lieferungen

Immer wieder erfolgt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine Rechnungstellung mit Umsatzsteuer. Die Ursachen hierfür sind vielfältig; häufig scheitert die Steuerfreiheit an dem Erfordernis der Verwendung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Oder es wird schlicht verkannt, dass ein innergemeinschaftlicher Vorgang vorlag. Bei diesen „missglückten“ innergemeinschaftlichen Lieferungen stellt sich dabei auf Seiten der Leistungsempfänger die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus entsprechenden Rechnungen möglich ist.

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

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Umsatzsteuerliche Fallstricke bei Zwischenlagerung oder verspäteter Warenabholung

Wenn Kunden bestellte Waren nicht fristgerecht abnehmen, stehen Produktionsunternehmen oft vor der Herausforderung, die logistischen Prozesse anzupassen und die Ware zeitweise zwischenzulagern. Dadurch entstehen den Unternehmen Zusatzkosten, die dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden sollen. Mithin stellt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Qualifizierung entsprechender Kosten.

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Neuregelung der Kleinunternehmerregelung gem. §§ 19, 19a UStG ab 1.1.2025

§ 19 UStG ist eine Vereinfachungsvorschrift, welche die Besteuerung der sog. Kleinunternehmer regelt. Hierbei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nach dem JStG 2024 ihre größte Reform seit vielen Jahrzehnten erlebt hat, welche auch erhebliche Auswirkungen für die Beratungspraxis hat. Die Änderungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt nunmehr aufgrund einer Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (bislang Nichterhebung) keine Umsatzsteuer an.

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Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht

Mit dem Urteil v. 13.11.2024 hat der BFH entschieden, dass die zum Zweck des Unterrichts erfolgende Überlassung eines Flugzeugs zusammen mit dem Unterricht eine einheitliche Leistung (Flugunterricht) darstellt, die nicht gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Unter Anwendung der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung ist der Flugunterricht nicht als „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu qualifizieren, da es diesem an einem integrierten System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen mangelt. Es liegt vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht vor.

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Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen (BFH)

Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden (BFH, Urteil v. 5.12.2024 - V R 16/22; veröffentlicht am 27.2.2025).

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Keine Genehmigung zur Ist-Versteuerung für freiberufliche Partnerschaft (FG)

Für eine freiberuflich tätige Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F.) überschreitet und ihren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kommt die Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F.) nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 9.7.2024 - 9 K 86/24; Revision anhängig, BFH-Az. V R 16/24).

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Dropshipping und Umsatzsteuer

Ein E-Commerce Geschäftsmodell

Dropshipping ist ein E-Commerce-Geschäftsmodell, bei dem der Händler Produkte über einen Online-Shop verkauft, ohne diese selbst auf Lager zu haben. Statt Waren im Voraus einzukaufen, kauft der Online-Händler das Produkt erst dann beim Lieferanten, wenn der Kunde bei ihm eine Bestellung aufgibt. Der nachfolgende Beitrag erläutert die bei diesem Geschäftsmodell zu beachtenden umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten.

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Immobilien in der Umsatzsteuer

Auffrischung der Grundlagen

Immobilienveräußerungen können gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Umsätze sein. Während der Leistende stets Unternehmer sein muss, kann der Leistungsempfänger auch als Nichtunternehmer bzw. Privatperson auftreten. Dabei ist insbesondere relevant, ob das Grundstück dem unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Bereich des Veräußerers und Erwerbers zuzuordnen war bzw. ist. Im Grundsatz – und sofern keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt – sind Immobilienumsätze dann gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, sofern zulässigerweise zur Steuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 und 3 UStG optiert wird – genauso wie dies in der laufenden Nutzung durch § 9 Abs. 1 und 2 UStG ermöglicht wird. Dann findet auf die Umsätze der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG i. H. von 19 % Anwendung. Da die Option zur Steuerpflicht bei Immobilienumsätzen stets im Einzelfall zu beurteilen ist, kann eine wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nicht pauschal bejaht werden. Zu beachten sind insoweit auch die Folgen einer entsprechenden Berichtigung von Vorsteuerbeträgen nach § 15a UStG, sofern es innerhalb von zehn Jahren zu einer relevanten Nutzungsänderung kommt.

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