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Abfindungszahlungen zur vorzeitigen Aufhebung eines Mietvertrags

Ein geeignetes Mittel zur vorzeitigen Aufhebung eines Mietvertrags ist die Vereinbarung einer Abfindungszahlung zugunsten der weichenden Vertragspartei. Auf diese Weise können insbesondere Vermieter frühzeitig den unmittelbaren Besitz an einem Grundstück zurückerlangen. Dabei können die Gründe für eine vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags vielfältig sein. Denkbar ist z. B. eine geplante Eigennutzung oder ein Abriss mit anschließendem Neubau. Doch wie sind solche Abfindungszahlungen steuerlich zu behandeln? Genau dieser Frage widmet sich der hiesige Beitrag.

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Umsatzsteuerliche „Dauerbrenner“ in der Betriebsprüfung

Beratungsmöglichkeiten im Vorfeld nutzen

Die Interessen des steuerpflichtigen Unternehmens, vertreten durch die Steuerberatung, und denen der Steuerverwaltung, oftmals vertreten durch die Betriebsprüfung vor Ort in den Geschäftsräumen der Unternehmen stehen sich i. d. R. konträr gegenüber. Das Finden eines gemeinsamen Nenners im Rahmen einer Prüfung erfordert in der Praxis von beiden Seiten Zugeständnisse an den anderen und wird in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle von den Beteiligten gelebt. Aus Sicht der Betriebsprüfung gibt es aber einige Dauerbrenner, die zumindest nach Auffassung des Verfassers gar nicht erst auf der Liste der Besprechungspunkte landen müssten, wenn diese im Vorfeld von Seiten der Unternehmen und deren Steuerberatung im Wege einer Standardkontrolle abgeprüft werden würden. Das Unglückliche an diesen Dauerbrennern ist, dass sofern sie durch die Betriebsprüfung aufgegriffen werden, oftmals einen großen Verwaltungsaufwand – gerade auch auf Seiten der Unternehmen – nach sich ziehen und im Ergebnis teilweise zu keinen echten Mehrsteuern führen. Es handelt sich augenscheinlich um nachträgliche Arbeiten „für die Katz“, deren Einforderung aber aufgrund der geltenden Rechtlage von der Betriebsprüfung begründet werden kann.Im Folgenden wird auf einige dieser Dauerbrenner eingegangen.

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Innenleistungen laut EuGH nicht steuerbar

Am Ende ging alles ganz schnell. Nicht einmal zwei Monate nach dem Schlussantrag von Generalanwalt Rantos (vgl. dazu Rust, NWB 23/2024 S. 1558) hat der EuGH sein Urteil zu den Innenleistungen bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft veröffentlicht. Wie der Generalanwalt vertritt auch der EuGH die Auffassung, dass Innenleistungen innerhalb der Organschaft nicht steuerbar sind. Materiell-rechtlich ändert sich daher durch das Urteil nichts. Tatsächlich führt es aber zu großer Erleichterung bei vielen Steuerpflichtigen.Hartman, Innenleistungen zwischen Organkreisbeteiligten bleiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar, NWB 35/2024 S. 2384

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Praxishinweise zur Umsetzung der E-Rechnung

Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr steht kurz bevor, sodass Papier- oder PDF-Rechnungen alsbald der Vergangenheit angehören werden. Die E-Rechnung ist zukünftig damit zwingend als standardisiertes Datenformat, basierend auf der Norm EN 16931, auszustellen, zu übermitteln und zu empfangen. EDI-Rechnungen oder hybride Rechnungsformate (z. B. ZUGFeRD) werden nach dem Wachstumschancengesetz jedoch weiterhin zulässig bleiben, sofern diese mit der Norm EN 16931 kompatibel sind.

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Die E-Rechnung – von der Pflicht zur Kür

Obwohl im Detail noch unklar ist, wie das nach der ViDA-Initiative der EU-Kommission vorgesehene elektronische Meldesystem aussehen wird, verpflichtet der deutsche Gesetzgeber durch die Neufassung des § 14 UStG mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) im Inland ansässige Unternehmer bei Leistungen an andere Unternehmer eine E-Rechnung zu stellen. Unternehmen und ihre Berater sollten sich daher schnellstmöglich auf die E-Rechnung vorbereiten, da vor allem größere Kunden oder Lieferanten darauf drängen könnten, bereits deutlich vor der gesetzlichen Übergangsfrist, auf die E-Rechnung überzugehen.

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