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Online-Nachricht - Dienstag, 18.03.2025

Umsatzsteuer | Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbständige Hauptleistung dar (FG)

Das FG hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.

Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und liefert seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnet. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Der 15. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die PV-Anlage wird vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter stellen keine unselbständigen Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen, sondern selbständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gilt sowohl für den vom Kläger mit der PV-Anlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.

  • Der BFH hat mit seinen Urteilen v. () und v. (, siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.9.2024) angenommen, dass die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen sind.

  • Im Streitfall hätten die Mieter über die Möglichkeit verfügt, den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei zu wählen. Hierfür spricht bereits das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Der durchschnittliche Verbraucher kann daher erkennen, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig sind.

  • Auch im konkreten Streitfall hatten vier Mietparteien im Rahmen gerichtlicher Auskunftsersuchen bestätigt, dass sie Kenntnis von ihrer Freiheit zum Wechsel des Stromanbieters hatten. Bei den weiteren drei Mietparteien ist davon auszugehen, dass sie sich nicht ernsthaft mit der Wechselmöglichkeit beschäftigt hatten, dies aber leicht hätten erkennen können. Zudem hätten die Mieter über ihren Stromverbrauch entscheiden können, der durch separate Stromzähler ermittelt wurde.

  • Der Senat ist auch nicht an die norminterpretierende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE gebunden, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen ist.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2025 (lb)

Fundstelle(n):
CAAAJ-87583