Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
Nöcker, 101 Jahre Abgabenordnung, AO-StB 2020 S. 16; Tormöhlen, Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung, AO-StB 2020 S. 185; Dißlars, Aktuelles aus dem Verfahrensrecht 2017, Stbg 2018 S. 508; Dißlars, Aktuelles aus dem Verfahrensrecht 2016, Stbg 2017 S. 388; Müller, Gegenwehr gegen Ermittlungsmaßnahmen, AO-StB 2017 S. 23.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 93 AO regelt die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen und anderer Personen als der Beteiligten, den sog. Dritten (§ 93 Abs. 1 AO), sowie das Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörde (§ 93 Abs. 1a AO) und die Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von Kontrollinformationen nach § 93b AO durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Vorlage von Aufzeichnungen, Unterlagen und Urkunden ergibt sich dagegen aus § 97 AO. Das in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO geregelte Subsidiaritätsprinzip stellt sicher, dass auch im Fall von Auskunftsersuchen an Dritte zunächst der Beteiligte, in der Regel der Steuerpflichtige, um Auskunft ersucht werden muss. Im Rahmen der Tätigkeit der Steuerfahndung/Zollfahndung (§ 208 Abs. 1 Satz 3 AO; auch im Fall der Steuerfahndung des BZSt, vgl. § 208a Abs. 2 Satz 2 AO) gilt diese Subsidiaritätsklausel nicht.