Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Fehlt es den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren an eigener Sachkunde, können sie zum Zweck der Unterstützung Sachverständige hinzuziehen, § 92 Satz 2 Nr. 2 AO. Die Einzelheiten des Hinzuziehungsverfahrens werden durch die Vorschrift des § 96 AO geregelt, welche in allen Sachaufklärungsverfahren der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung mit Ausnahme des Straf- und Bußgeldverfahrens Anwendung findet. Die Finanzbehörden machen von der Vorschrift nur selten Gebrauch, da sie zumeist bereits über eigene Spezialisten, gute Branchenkenntnisse und die notwendige Sachkunde verfügen. Größere Relevanz hat § 96 AO hingegen für den Beteiligten selbst, der die Hinzuziehung eines Sachverständigen anregen kann, um eine seiner Aussagen bestätigen zu lassen.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 96 AO stellt eine Ausführungsvorschrift zu § 92 Satz 2 Nr. 2 AO dar. Der von § 96 AO normierte Sachverständige ist von einfachen Auskunftspersonen sowie von sachverständigen Zeugen abzugrenzen, welche dem Anwendungsbereich des § 93 AO unterfallen.
B. Systematische Kommentierung
I. Allgemeines
1. Begriff des Sachverständigen
3 Der Sachverständige ist Helfer u...