Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 95 Versicherung an Eides statt
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Zweifelt die Finanzbehörde am Wahrheitsgehalt einer steuererheblichen Aussage eines Beteiligten, kann sie von diesem nach den Voraussetzungen des § 95 AO eine eidesstattliche Versicherung zur qualifizierten Glaubhaftmachung verlangen. Als höchste Beteuerungsform im deutschen Besteuerungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung aufgrund der in §§ 156, 161 StGB normierten Strafandrohung für den Fall ihrer Unrichtigkeit geeignet, der Aussage ein besonderes Gewicht im Rahmen der finanzbehördlichen Beweiswürdigung zu verleihen. Die Finanzbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung in allen Sachaufklärungsverfahren verlangen, d. h. auch im Rechtsbehelfs-, Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren. Die Finanzverwaltung macht von der Vorschrift jedoch selten Gebrauch.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Die Vorschrift des § 95 AO gilt ausschließlich für Beteiligte. Andere Personen als die Beteiligten können gem. § 94 AO eidlich vernommen werden. Obwohl die Norm auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, wenden die Finanzbehörden im Rahmen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das beweg...