Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 94 Eidliche Vernehmung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1 Soll eine andere Person als ein Beteiligter eidlich vernommen werden, kann die Finanzbehörde das Finanz- oder Amtsgericht um die Durchführung einer eidlichen Vernehmung ersuchen. Macht die Auskunftsperson im Rahmen der eidlichen Vernehmung falsche Angaben, kommt eine Bestrafung wegen Meineids gem. § 154 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) oder wegen fahrlässigen Falscheids gem. § 161 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) in Betracht. Eine eidesgleiche Bekräftigung steht gem. § 155 StGB dem Eid gleich. Aufgrund der erheblichen Strafandrohung für den Fall der Unrichtigkeit wird der Aussage durch eine eidliche Vernehmung eine besondere Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung verliehen. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gleichwohl gering, da sie wegen der notwendigen Beteiligung des Gerichts und ihres subsidiären Charakters mit einem hohen Aufwand für die Finanzbehörde verbunden ist.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Die Vorschrift des § 94 ergänzt die Norm des § 93 AO und findet auf sämtliche Sachaufklärungsverfahren Anwendung. Sie gilt daher in allen Etappen de...