Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Der Gesetzgeber konturiert in § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde in einem Ermittlungsverfahren, das sie aufgrund der Bestimmung in § 386 Abs. 2 AO selbständig durchführt. Danach nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
2 Die Begründung für die Zuständigkeit der Finanzbehörde ist darin zu sehen, dass ihre steuerliche Kompetenz in Anspruch genommen werden soll.
3 Mit der Vorschrift in § 399 Abs. 2 AO legt der Gesetzgeber fest, dass im Fall einer Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO die eigentlich zuständige Finanzbehörde das Recht des ersten Zugriffs behält. Sie erforscht den Sachverhalt und führt unaufschiebbare Ermittlungsmaßnahmen durch, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Die Vorschrift ist in der Praxis wenig bedeutsam.
II. Geltungsbereich
4 Die Finanzbehörde führt in den Grenzen des § 386 Abs. 2 AO das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren selbständig durch.
5 Sie nimmt die Rechte der Staatsanwaltschaft wahr, die ihr gegenüber nicht ...