Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 77 Duldungspflicht
Gehm, Die Duldungspflicht gem. § 77 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2019 S. 10.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Soll für die Durchsetzung von Steueransprüchen in ein Vermögen vollstreckt werden, können jedoch Dritte aus ihrer Rechtsstellung (z. B. aufgrund einer Nutzungsüberlassung) dagegen Einwendungen erheben (§§ 262, 286 AO), werden sie in bestimmten Fällen dazu gezwungen, die Vollstreckung in das Vermögen hinnehmen zu müssen, was als Duldungspflicht bezeichnet wird (§ 77 AO).
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sind die Voraussetzungen der Duldungspflicht erfüllt, wird sie durch einen Duldungsbescheid i. S. d. § 191 AO geltend gemacht (dazu Zugmaier/Nöcker/Mann, § 191 AO Rz. 56 ff.). Ein Duldungsbescheid kann jedoch nur ergehen, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (für die weiteren Voraussetzungen vgl. Zugmaier/Nöcker/Mann, § 191 AO Rz. 21 ff.).
B. Systematische Kommentierung
I. Duldungspflicht i. S. d. § 77 Abs. 1 AO
3Die Duldungspflicht betrifft Fälle, in denen jemand „kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen,...