Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 401 AO die Finanzbehörde hinsichtlich der Anträge nach § 435 und § 444 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft (und dem Privatkläger) gleichgestellt. § 401 AO knüpft somit an §§ 386 Abs. 2, 399 AO an, wonach die Finanzbehörde die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrnimmt, wenn sie das Ermittlungsverfahren selbständig durchführt und ermöglicht ihr, nach dem Abschluss der Ermittlungen die selbständige Anordnung der Einziehung (1. Alt.) oder Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (2. Alt.) zu beantragen und eine abschließende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
2Grundgedanken dieser Regelung sind die Beschleunigung des Verfahrens und die Entlastung der Staatsanwaltschaft.
3Die praktische Relevanz dieser Norm ist gering.
II. Geltungsbereich
4Die Antragsbefugnis gem. § 401 AO setzt die gerichtliche Zuständigkeit für die Einziehungs- und die Festsetzungsentscheidung voraus und ist daher nur für Einziehungen und Verbandsgeldbußen aus Anlass einer Steuerstraftat relevant. Wurde nur eine ...