Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 384 Verfolgungsverjährung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Steuerordnungswidrigkeiten unterliegen der Verfolgungsverjährung.
2 Die Verfolgungsverjährung ist regelmäßig den Bestimmungen in §§ 31 ff. OWiG zu entnehmen. Danach orientiert sich die Verjährungsfrist an der Höhe der Bußgeldandrohung des jeweiligen Ordnungswidrigkeitentatbestands.
3 Für die Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 AO hingegen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 384 AO und sie lautet einheitlich auf fünf Jahre. Damit gilt eine Verjährungsfrist wie bei – einfachen – Steuerstraftaten gem. § 370 AO.
4Die Begründung für die einheitliche fünfjährige Verfolgungsverjährung ist u. a. darin zu sehen, dass die Steuerordnungswidrigkeiten – vergleichbar mit Steuerstraftaten – häufig erst bei einer Jahre später durchgeführten Betriebsprüfung entdeckt werden.
II. Geltungsbereich
5 Die Vorschrift des § 384 AO ist auf die in §§ 378 bis 380 aufgeführten Steuerordnungswidrigkeiten anwendbar:
Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO
Steuergefährdung gem. § 379 AO
Gefährdung der Abzugsteuern gem. § 380 AO
6Sie gilt ebenfalls bei der
nicht oder nicht r...