Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 291 Niederschrift
Abschn. 19, 20, 48 und 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Midderhoff, Zum Umfang des Pfändungsprotokolls bei fruchtloser Pfändung, DGVZ 1983 S. 4; Holch, Zum Vollstreckungsprotokoll für mehrere Gläubiger, DGVZ 1988 S. 177; Mager, Das Protokoll des Gerichtsvollziehers und die Erteilung von Abschriften hiervon, DGVZ 1989 S. 182.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 291 AO dient der Beweissicherung und verpflichtet den Vollziehungsbeamten aus diesem Grund, über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. Eine solche Beweissicherung ist erforderlich, da der Vollziehungsbeamte Vollstreckungshandlungen i. d. R. mündlich vornimmt bzw. sich Vollstreckungshandlungen des Vollziehungsbeamten im tatsächlichen Bereich abspielen. Durch die schriftliche Dokumentation wird ein gewisser Schutz aller dabei beteiligter Personen (auch eine Absicherung des Vollziehungsbeamten) gewährleistet. Der Vollziehungsbeamte, der im Rahm...