Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 289 Zeit der Vollstreckung
Abschn. 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
App, Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten des Finanzamtes zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen, DStZ 1992 S. 273; App, Erlaubnis der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen, ZKF 2011 S. 12.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 289 AO ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und soll den Vollstreckungsschuldner vor Pfändungen zu einer unüblichen Unzeit möglichst bewahren. Der Vollstreckungsschuldner soll nicht mehr als notwendig belastet werden.
2Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, dass eine zur Tageszeit begonnene Vollstreckungshandlung sich in die Nachtzeit erstrecken wird, so hat er dies rechtzeitig der Vollstreckungsstelle anzuzeigen, die dann gegebenenfalls vorsorglich anordnet, dass die Vollstreckung in die Nachtzeit fortzusetzen ist. Andernfalls muss die Vollstreckung am nächsten Tag fortgesetzt werden.
II. Geltungsbereich
3§ 289 AO gilt im Rahmen der Vollstreckung in beweglic...