Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 73 Haftung bei Organschaft
AEAO zu § 73 AO.
Witt, Haftungsrechtliche Aspekte der steuerlichen Organschaft, FR 2020 S. 622; Kußmaul/Klauck, Untergang von Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträgen sowie Haftung gem. § 73 AO bei Unternehmenstransaktionen mit ertragsteuerlicher Organschaft, DB 2020 S. 1815; Bruschke, Die Haftung im Organkreis nach § 73 AO, BB 2018 S. 1310; Schimmele/Weber, Haftung bei Organschaft – Offene Fragen zu § 73 AO, BB 2013 S. 2263.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Sowohl die ertrag- als auch die umsatzsteuerliche Organschaft führt im Grundsatz dazu, dass bei den Organgesellschaften keine eigene Steuerschuld mehr vorhanden ist, weil die Besteuerung beim Organträger erfolgt. Damit aber der Steueranspruch z. B. bei einer Zahlungsunfähigkeit des Organträgers noch durchgesetzt werden kann, ist für die Organgesellschaften ein Haftungstatbestand vorgesehen (§ 73 AO). Somit geht es hier – wie bei allen steuerlichen Haftungstatbeständen – um das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, um die Verwirklichung des Steueranspruchs „auf mehrere Beine“ zu stellen, falls sie beim eigentlichen Steuerschuldner nicht eingetrieben werden können.