Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 285 Vollziehungsbeamte
Abschn. 24, 34 und 35 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374); Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Pump, Der Einsatz der Vollziehungsbeamten der Finanzämter, DStZ 1984 S. 453; Kowalewsky, Die Befugnisse des Vollziehungsbeamten, NWB Fach 2 (1994) S. 6227; Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür!, AO-StB 2002 S. 62; Zimmermann, Zum Vollstreckungsverfahren des Vollziehungsbeamten, KKZ 2004 S. 80.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 285 Abs. 1 AO betrifft die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Vollstreckungsbehörde und weist die Vollstreckung in bewegliche Sachen dem Vollziehungsbeamten als Organwalter der Vollstreckungsbehörde (sozusagen im „Außendienst“) zu. In Abgrenzung hierzu obliegt die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen der Vollstreckungsstelle der Vollst...