Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Abschn. 52 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Dorner, Der Gewährleistungsausschluss nach § 283 der Abgabenordnung, dargestellt anhand der Problematik bei Sachmängeln, BB 1982 S. 2065; App, Fallstricke bei der Verwertung von Sicherungsgut, ZfZ 1988 S. 380; Hergenröder, Mängelhaftung des Gerichtsvollziehers bei der Versilberung gepfändeter Sachen im Zeichen moderner Verwertungsformen, DGVZ 2017 S. 185; Weber, Gewährleistung bei Pfandveräußerung über eine Internetplattform, DGVZ 2018 S. 149.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift schließt die Sach- und Rechtsmängelhaftung sämtlicher Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens, d. h. sowohl des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers als auch der Vollstreckungsbehörde, zu Lasten des Erwerbers eines veräußerten Pfandgegenstands aus.
2Wer einen Pfandgegenstand ersteigert, soll das Risiko eines Sach- und Rechtsmangels insbesondere nicht auf den früheren Eigentümer, der zur Veräußerung g...