Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Abschn. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Arnold, Zwangsvollstreckung bei fortgeltendem Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, DStZ 1991 S. 80; App, Zwangsvollstreckung bei in ehelicher Gütergemeinschaft lebenden Schuldnern, JurBüro 2000 S. 570; Stamm, Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in der Zwangsvollstreckung, InVo 2002 S. 52; Lemaire, Rechte Dritte in der Zwangsvollstreckung, AO-StB 2005 S. 183.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 263 AO betrifft die Vollstreckung gegen Ehegatten (oder Lebenspartner) und verweist hinsichtlich der insoweit bestehenden Besonderheiten auf die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 ZPO. Eine allgemeine und abschließende Regelung der Vollstreckung gegen Ehegatten ist damit aber nicht verbunden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vollstreckungsgrundsätze.
2Die Sonderregelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Vollstreckung gegen einen Ehegatten oder Leb...