Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 259 Mahnung
Abschn. 19 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
App, Bedeutung der Mahnung für das Vollstreckungsverfahren und Praxistipps für ihre Handhabung, KKZ 1991 S. 228; App, Die Mahnung des Schuldners vor der Vollstreckung, ZKF 1997 S. 58; Pump, Ist eine telefonische Mahnung zulässig und sinnvoll?, KKZ 1992 S. 134; Pump, Die telefonische Schuldneransprache als Mittel zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 249 AO i. V. m. Abschn. 22 VollStrA), DStZ 2012 S. 120.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Mit der Mahnung nach § 259 AO soll der Schuldner an die Zahlung einer rückständigen Abgabenschuld erinnert sowie diesem die Gefahr einer drohenden Vollstreckung vor Augen geführt werden, bevor die Finanzbehörde (ohne Vorwarnung) mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnt. § 259 AO ist damit Ausfluss des im Vollstreckungsrecht allgeme...