Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2011 I S. 238 und zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung v. m. W. v. , BStBl 2017 I S. 1374, Abschn. 18 VollstrA (Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts).
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Vorschrift regelt die Vollstreckung im Verwaltungsweg durch die Finanzbehörden gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für die Vollstreckung finanzgerichtlicher Entscheidungen (vgl. hierzu §§ 151 ff. FGO). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Angelegenheiten entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag erfüllen und dabei berechtigten Ansprüchen der Finanzverwaltung gerecht werden, so dass eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung von Abgabenforderungen regelmäßig überflüssig ist.
B. Systematische Kommentierung
I. Keine Vollstreckung gegen Bund und Länder (§ 255 Abs. 1 Satz 1 AO)
2§ 255 Abs. 1 Satz 1 AO verbietet die Vollstreckung (nicht jedoch den Erlass eines Leistungsgebots gem. § 254 AO oder die Versendung einer Mahnung gem. § 259 AO) ge...