Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 249 Vollstreckungsbehörden
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2011 I S. 238, und zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung vom m. W. v. , BStBl 2017 I S. 1374; Abschn. 20 VollstrA (Vorbereitung der Vollstreckung); Abschn. 22 VollstrA (Anordnung der Vollstreckung).
Bauhaus, Vollstreckungsmaßnahmen bei fehlendem Vollstreckungstitel, AO-StB 2003 S. 45; Pump, Die Vorlage von Geschäftsbüchern und anderen für die Vollstreckung bedeutsamen Unterlagen, StWa. 2003 S. 133.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 249 AO beinhaltet die Grundnormen des finanzbehördlichen Vollstreckungsrechts. Die amtliche Überschrift gibt den Inhalt der Vorschrift nur unvollständig wieder. Wesentlicher Inhalt der Vorschrift sind § 249 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO. Sie bestimmen, welche Verwaltungsakte im Verwaltungsweg vollstreckbar sind. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO definiert die Vollstreckungsbehörden. § 249 Abs. 2 AO enthält Regelungen zu den Ermittlungsbefugnissen der als Vollstreckungsbehörden tätigen Finanzbehörden.