Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 88b AO stellt die Rechtsgrundlage für einen länderübergreifenden, elektronischen Austausch von Informationen dar. Hierbei können die durch die Finanzbehörden gesammelten Informationen für Verwaltungsverfahren in Steuersachen (z. B. Steuerfestsetzung) als auch für die Durchführung von Steuerstraf- und Bußgeldverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Regelung dient der Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von (erheblichen) Steuerverkürzungen.
2Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. mit Wirkung ab dem eingeführt.
II. Geltungsbereich
3Die bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten dienen mithilfe der Regelung in § 88b AO einer besseren Aufbereitung und Auswertung. Derartige länderübergreifende Analysen können daher zu Erkenntnissen führen, die länderübergreifend oder auch für die Bundesfinanzbehörden von Bedeutung sein können. Die Erhebung und Nutzung der (gesammelten) Daten wird durch die zuständigen Stellen Finanzbehörden des Bundes und der Länder umgesetzt. Es handelt sich um ein wechselseitiges Austauschverfahren.