Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 87a Elektronische Kommunikation
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 87a AO dient der koordinierten Öffnung des Besteuerungsverfahrens für elektronische Informations- und Kommunikationstechniken. Hierbei sollen insb. Verwaltungsabläufe über elektronische Medien umgesetzt werden.
II. Geltungsbereich
2§ 87a AO gilt für sämtliche Vorgänge, die das Besteuerungsverfahren i. w. S. betreffen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 87a AO stellt die elektronische Kommunikation für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden and die Stelle der (bisher) angeordneten Schriftform, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
B. Systematische Kommentierung
I. Elektronisches Postfach (§ 87a Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
4Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzbehörden und an die Steuerpflichtigen ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zugangseröffnung kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen.
5Bei natürlichen oder juristischen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und die auf einem im Verkehr mit der Finanzbehörde verwendeten Bri...