Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 86 Beginn des Verfahrens
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 86 AO regelt den Beginn des Verwaltungshandelns und verwendet hierbei den Begriff des „Verwaltungsverfahrens“. Das Verwaltungsverfahren bestimmt insb. wer daran beteiligt ist (vgl. § 78 AO) und regelt auch Grundsätze zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens (vgl. §§ 85, 88 AO). Es wird zwischen Verwaltungsverfahren unterschieden, die dem Legalitätsprinzip und dem Opportunitätsprinzip unterliegen.
II. Geltungsbereich
2§ 86 AO entfaltet seine Wirkung insb. für
das Ermittlungsverfahren (§§ 134 ff. AO),
das Festsetzungsverfahren und Feststellungsverfahren (§§ 155 ff. AO),
das Außenprüfungsverfahren (§§ 193 ff. AO),
das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO),
das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) und
das Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO).
3Als allgemeine Verfahrensvorschrift entfaltet § 86 AO im Verfahren über die Steuerfahndung (§ 208 AO) keine unmittelbare Wirkung.
B. Systematische Kommentierung
I. Verwaltungsverfahren
4Die AO beinhaltet keine eigenständige Definition über das „Verwaltungsverfahren“. Nach § 9 VwVfG versteht man unter Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass e...