Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungserlass zur AO (AEAO), Neufassung v. – IV A 3 – S 0062/14/10002, BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch IV A 3 – S 0062/20/10005, BStBl 2021 I S. 145.
Hahn, Zur Anwendbarkeit der Abgabenordnung auf landesrechtlich geregelte Steuern, KStZ 2005 S. 30; Kraus, Gilt für den AEO auch die AO?, ZfZ 2009 S. 8; Schulze, Aktuelle Entscheidungen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit steuerverfahrensrechtlichen Bezügen, AO-StB 2015 S. 230 sowie AO-StB 2018 S. 24.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Wie schon die Vorgängervorschrift des § 3 RAO regelt § 1 Abs. 1 den sachlichen Anwendungsbereich der AO. § 1 AO gilt – anders als § 3 RAO – jedoch nicht für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, sondern beschränkt sich auf Steuern (§ 3 AO) einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen (§ 37 AO). Für Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben kann eine entsprechende Anwendung der AO bestimmt werden. Eine unmittelbare Geltung kommt der AO nur für Steuern und Steuervergütungen zu, die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehör...