Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 139d Verordnungsermächtigung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 139d AO ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Maßnahmen, die die Wahrung des Steuergeheimnisses, die Vergabe von Identifikationsmerkmalen im Konkreten, die Löschung von gespeicherten Daten und das Datenübermittlungsverfahren umfassen.
II. Geltungsbereich
2§ 139d AO betrifft grundsätzlich das inländische Besteuerungsverfahren.
B. Systematische Kommentierung
Verordnung zur Vergabe von Identifikationsnummern
3Mit der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern vom wurden die Anforderungen und der Zeitpunkt der Vergabe der Identifikationsnummern ab dem festgelegt.
4Die o. g. VO enthält auch Regelungen zur Verjährung, d. h. zur Löschung erhobener Daten nach Ablauf von 20 Jahren und zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Steuergeheimnis gewahrt werden soll.
5Zur Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern ist bisher keine Rechtsverordnung ergangen.