Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 139b Identifikationsnummer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 139b AO regelt die Anforderungen an die Zuteilung einer Identifikationsnummer (IdNr.) an natürliche Personen und dient der Umsetzung des Besteuerungsverfahrens mithilfe eines eindeutigen Merkmals.
II. Geltungsbereich
2§ 139b AO entfaltet seine Wirkung grds. für im Inland steuerpflichtige Personen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3In Abgrenzung zur Vergabe einer Wirtschaft-Identifikationsnummer nach § 139c AO wird eine Identifikationsnummer nach § 139b AO stets an natürliche Personen vergeben. Natürlichen Personen wird nur dann eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO erteilt, wenn diese zusätzlich auch „wirtschaftlich“ tätig sind.
B. Systematische Kommentierung
I. Einmaligkeit der Identifikationsnummer (§ 139b Abs. 1 AO)
4Natürliche Person dürfen nur eine Identifikationsnummer erhalten. Zudem darf jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden. Aus diesem Prinzip leiten sich die Prinzipien der Eindeutigkeit, Unveränderlichkeit und Beständigkeit des Systems ab.
II. Verarbeitung und Verwendung der Identifikationsnummer (§ 139b Abs. 2 AO)
5Die Finanzbehörden verarbeiten und verwenden die IdNr., soweit dies zur Erfüllung ihre...