Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 66 Wohlfahrtspflege
Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit; Seeger/Brox/Leichinger, Abgrenzung eines Erwerbsstrebens in der Wohlfahrtspflege, DStR 2018 S. 2002 (2005 f.); Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Verhältnis zu anderen Vorschriften
1 § 66 AO regelt, wann Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Zweckbetriebe darstellen. Somit geht § 66 AO als lex specialis der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition in § 65 AO vor. Daraus folgt, dass Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht die allgemeinen Voraussetzungen für Zweckbetriebe gemäß § 65 AO erfüllen müssen. Systematisch ist § 66 AO für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Einnahmeerzielungsabsicht i. S. v. §§ 14, 64 Abs. 1 AO anzuwenden.
II. Geltungsbereich
2Nach § 66 Abs. 1 AO ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dann ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen dient. Demnach gilt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllt, als Zweckbetrieb (Zweckbetriebsvermutung) . § 66 Abs. 2 AO definiert den Begriff der Wohlfahrtspflege und wird durch § 66 Abs. 3 AO ergänzt...