Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
AStBV (St) 2023/2024, RiStBV.
Seer, Die Verwertbarkeit strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse für das Besteuerungsverfahren – Umfang und Grenzen einer Amtshilfe, StuW 1991 S. 165.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Führt die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren selbständig gem. § 386 Abs. 2 AO, ist sie selbst die aktenführende Behörde und nimmt beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und Unterlagen in amtliche Verwahrung, so dass die Einsichtnahme in Akten sowie die Besichtigung von Asservaten ohnehin in ihrer Hand liegt. Das in § 395 Satz 1 AO geregelte Recht auf Akteneinsicht spielt daher lediglich dann eine gewichtige Rolle, wenn es zur Hauptverhandlung kommt oder das Steuerstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. In diesen Fällen darf die Finanzbehörde Einsicht in alle Akten nehmen, die dem Gericht vorliegen oder im Falle der Anklageerhebung vorzulegen wären. Hierbei dürfen die Akten auf Antrag gem. § 395 Satz 2 AO auch an die Finanzbehörden übersandt werden.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt für alle Steuerstrafverfahren (vgl. Zugmaier/Nöcker/Henk, § 385 AO Rz. 2). Aufgrund des f...