Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 394 Übergang des Eigentums
Hellmann, Zum Verfahren bei der Einziehung von zurückgelassenem Schmuggelgut, ZfZ 2000 S. 2.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Bereits im allgemeinen Strafrecht besteht die Möglichkeit der Einziehung von Tatmitteln, Tatobjekten, für an der Straftat beteiligte (Täter oder Teilnehmer) als auch bei anderen Personen (§§ 74, 74a StGB). Die Einziehung kann entweder als Nebenfolge im Urteil bzw. Strafbefehl oder in einem selbständigen Verfahren durch ein Gericht angeordnet werden. § 394 AO ergänzt diese Vorschriften für den Fall, dass ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen hat und diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, weil sie eingezogen werden können. Die beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen gehen nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. Die Vorschrift soll das Einziehungsverfahren in den beschriebenen Fällen ...