Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 391 Zuständiges Gericht
AStBV (St) 2023/2024.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift fasst Steuerstrafverfahren örtlich bei bestimmten Amtsgerichten (§ 391 Abs. 1 AO) zusammen, bei denen speziell zuständige Abteilungen hierfür eingerichtet werden sollen (§ 391 Abs. 3 AO). Ziel der Zusammenfassung ist eine Verbesserung der amtsgerichtlichen Strafrechtspflege. Richter die ihre gesamte Arbeitskraft einem besonderen Sachgebiet zuwenden und dort spezielle Erfahrungen sammeln können, können aufgrund ihrer besonderen Sachkunde rationeller und schneller arbeiten und die Materie tiefer durchdringen. In den nur mit einem oder zwei Amtsrichtern besetzten kleinen Amtsgerichten besteht nicht die Möglichkeit, Spezialdezernate zu bilden. Dem soll durch eine Zusammenfassung der Strafsachen aus mehreren Bezirken abgeholfen werden. Gleiches gilt für die Ermächtigung der Landesregierung nach § 391 Abs. 2 AO, wonach die Zuständigkeit abweichend von § 391 Abs. 1 Satz 1 AO geregelt werden kann, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.
2Der Vorschrift kommt erhebli...