Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
AStBV (St) 2023/2024.
Dusch, Vermischung von Steufa und BuStra als rechtswidrige Konstruktion – Zur behaupteten Rechtswidrigkeit von Mischsachgebieten in der Finanzverwaltung, wistra 2013 S. 129; Beyer, Steuerfahndung muss zeitnah Staatsanwaltschaft informieren, PStR 2009 S. 176; Weyand, Das Evokationsrecht und die Informationsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft – Theorie und Praxis, wistra 1994 S. 87.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Steht der Finanzbehörde gem. § 386 AO die Ermittlungskompetenz einer Strafsache zu (siehe Zugmaier/Nöcker/Henk, § 386 AO Rz. 27), regelt § 387 AO zunächst die sachliche Zuständigkeit, also die Frage, welchem Teil innerhalb der Finanzverwaltung die Ermittlungsbefugnisse zustehen. Gemäß § 387 Abs. 1 AO ist dies zunächst die Finanzbehörde, die die von der zu ermittelnden Straftat betroffene Steuer verwaltet. Eine hiervon abweichende Regelung kann auf der Grundlage der Ermächtigung in § 387 Abs. 2 AO durch Rechtsverordnung getroffen werden (siehe → Rz. 13 f.).
II. Geltungsbereich
2Die sachliche Zuständigkeit gem. § 387 AO gilt direkt für das Strafverfahren und durch die Verweisung des § 409 AO entsprechend für das s...