Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
AStBV (St) 2023/2024, RiStBV, MiStra.
Bender, Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden im allgemeinstrafrechtlichen Bereich, wistra 1998 S. 93.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift stellt klar, dass die Abgabenordnung nicht das gesamte Strafverfahren wegen Steuerstraftaten i. S. d. § 369 Abs. 1 AO regelt, sondern dass die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren lediglich teilweise durch speziellere Vorschriften der AO (§§ 386 bis 408 AO) ergänzt oder ersetzt werden.
II. Geltungsbereich
2Die Strafverfahrensvorschriften der §§ 386 bis 408 AO gelten gemäß § 385 Abs. 1 AO generell für jede Steuerstraftat. Mit Ausnahme der §§ 386 Abs. 2, 399 bis 401 AO gelten diese bei Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt gem. § 385 Abs. 2 AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die Funktionsweise des § 385 AO für das Strafverfahrensrecht entspricht der des § 369 Abs. 2 AO für das materielle Str...