Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker

Abgabenordnung Kommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-68201-8

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Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online

§ 317 Andere Art der Verwertung

Michael Träger (März 2024)

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift

1 Die Vollstreckungsbehörde soll – über die Einziehung hinaus – Möglichkeiten zur Verwertung der Forderung erhalten.

II. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2§ 314 AO (Einziehungsverfügung) und § 317 AO regeln die Verwertung einer gepfändeten Forderung. Eine Verwertung nach § 317 AO ist der Spezialfall, wie die im Wortlaut normierten Voraussetzungen zeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 317 AO vor, „kann“ die Vollstreckungsbehörde eine Verwertung in anderer Weise anordnen.

3§ 317 AO ähnelt der zivilprozessualen Vorschrift des § 844 ZPO, ist jedoch nicht inhaltsgleich.

B. Systematische Kommentierung

I. Anordnung der Verwertung in anderer Weise (§ 317 Satz 1 AO)
1. Allgemeines

4Nach § 317 Satz 1 AO kann die Vollstreckungsbehörde, die Verwertung der gepfändeten Forderung in anderer Weise anordnen. Eine solche Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Gegen die Anordnung kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch erheben.

5Ein Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Anordnung der Verwertung in anderer Weise ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wird er jedoch dennoch gestellt und von der Behörde abgelehnt, soll auch hiergegen ein Einspruch möglich sein.

6Die Wirku...

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