Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Abschnitt 41 und 44 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , BStBl 2017 I S. 1374, NWB PAAAA-74001.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vollstreckungsbehörde soll Kenntnis über den Bestand und Inhalt der gepfändeten Forderung erhalten, um entscheiden zu können, ob weitere Maßnahmen zu treffen sind.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2In § 316 AO ist die Erklärungspflicht des Drittschuldners geregelt. Die Pflicht des Vollstreckungsschuldners, Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen, ergibt sich hingegen aus § 315 Abs. 2 AO.
3Unberührt bleibt § 93 Abs. 1 AO. So ist es der Finanzbehörde weiterhin möglich, unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 AO den Drittschuldner im Interesse der Vollstreckung um Auskünfte zu ersuchen, die nicht Gegenstand seiner Erklärungspflicht nach § 316 AO sind. Bei § 93 Abs. 1 AO ist die Subsidiarität nach Satz 3 zu beachten.
4§ 316 AO ähnelt der zivilprozessualen Vorschrift des § 840 ZPO, ist jedoch nicht inhaltsgleich.
B. Systematische Kommentierung
I. Erklärungspflicht des Drittschuldners (§ 316 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
5Nach § 316 Abs. 1 AO kann der Drittschuldner durch die Vollstreckungsbehörde verpflichtet werden, sich zu den im Gesetz aufgeführten Fragen der Nr. 1 bis 5 zu erklären.
6Dies setzt eine Pfändungsverfügung i. S. d...