Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 315 AO regelt die Wirkung der Einziehungsverfügung und ermöglicht dem Vollstreckungsgläubiger die Befriedigung aus der (nach §§ 309 ff. AO) gepfändeten Geldforderung.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 315 AO ergänzt so die Regelung des § 314 AO.
3§ 315 AO ähnelt der zivilprozessualen Vorschrift des § 836 ZPO, ist jedoch nicht inhaltsgleich.
4Die Zivilprozessordnung enthält – anders als die AO (vgl. § 315 Abs. 1 Satz 2 AO) – im Falle einer (Schiffs-)Hypothekenforderung bzw. eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug gesonderte Vorschriften (§ 837, § 837a ZPO, gegebenenfalls i. V. m. § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen).
B. Systematische Kommentierung
I. Wirkung der Einziehungsverfügung (§ 315 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
5Der Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO) wird nicht Inhaber der Forderung.
6Die Einziehungsverfügung berechtigt (und verpflichtet) ihn die gepfändete Forderung geltend zu machen und in eigenem Namen zu handeln; damit kann die dem Vollstreckungsgläubiger angehörige Behörde z. B. die Forderung kündigen, einziehen, aufrechnen und gegebenenfalls auch auf Leistung klagen.
Die Vollstreckungsbehörde kann die Leistung nicht selbst erzwingen,...