Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 314 Einziehungsverfügung
Abschnitt 41 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , BStBl 2017 I S. 1374, NWB PAAAA-74001.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 314 AO regelt die Einziehungsverfügung.
2Der Vollstreckungsgläubiger darf die (nach §§ 309 ff. AO) gepfändete Geldforderung erst verwerten bzw. sich aus dieser befriedigen, wenn er die Einziehung angeordnet hat.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Neben § 314 AO betrifft auch § 317 AO (Andere Art der Verwertung) die Verwertung, ist jedoch aufgrund weiterer Voraussetzungen (siehe Zugmaier/Nöcker/Träger, § 317 AO Rz. 2 und 7) der Spezialfall.
4§ 314 AO ähnelt der zivilprozessualen Vorschrift des § 835 ZPO, ist aber nicht inhaltsgleich. Die darin vorgesehene Überweisung an Zahlungs Statt ist in § 314 AO nicht vorgesehen.
B. Systematische Kommentierung
I. Anordnung der Einziehung (§ 314 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
5Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 AO ordnet die Vollstreckungsbehörde, die Einziehung der gepfändeten Forderung an.
6Die Anordnung setzt also eine (wirksame) Pfändung voraus. Sie ist ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO). Gegen die Anordnung kann der Vollstreckungsschuldner und auch der Drittschuldner Einspruch einlegen bzw. Anfechtungsklage erheben.
Die Vollziehung kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Sätze 2 bi...