Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 313 AO regelt den Pfändungsumfang bei der Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung.
2Die Vorschrift erweitert den Pfändungsumfang über die einzelne Gehaltsforderung bzw. ähnliche Forderung auf später fällig werdende Beträge. Dies vermeidet eine Vielzahl von Pfändungen für die jeweils später fällig werdenden Bezüge. Ein gesonderter Ausspruch ist in der Pfändungsverfügung nicht erforderlich.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Mit dieser Vorschrift wird § 309 AO ergänzt.
4§ 313 AO stimmt inhaltlich mit den zivilprozessualen Vorschriften der §§ 832 und 833 der Zivilprozessordnung überein (§§ 832 Abs. 1, 833 Abs. 2, 3 ZPO).
B. Systematische Kommentierung
I. Ausdehnung der Pfändung auch auf später fällig werdende Beträge (§ 313 Abs. 1 AO)
5In § 313 Abs. 1 AO ist geregelt, dass sich das Pfandrecht (nach § 309 AO) bei der Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung ebenso auf Beträge erstreckt, die später fällig werden.
6Hierzu gehören u. a.:
Arbeitseinkommen
Dies umfasst z. B. Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne oder R...