Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Bei einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung soll – wie bei der Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung nach § 310 AO – eine gemeinsame Pfändung von Geldforderung und Schiffshypothek bzw. Registerpfandrecht erreicht werden. Hierzu bedarf es weiterer, besonderer Regelungen, die in § 311 AO enthalten sind.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 311 AO ergänzt – ähnlich wie § 310 AO – § 309 AO für die Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Geldforderung.
3§ 311 AO entspricht hinsichtlich der Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung der zivilprozessualen Vorschrift des § 830a der Zivilprozessordnung. In § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wird auf diese zivilprozessuale Vorschrift verwiesen.
B. Systematische Kommentierung
I. Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister (§ 311 Abs. 1 AO)
4§ 311 Abs. 1 AO setzt voraus, dass für die Geldforderung eine Schiffshypothek besteht. Grundlage ist das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, das nur für Schiffe gilt, die im Sch...