Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
Abschnitt 43 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , BStBl 2017 I S. 1374, NWB PAAAA-74001.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Falls eine Hypothek für eine Geldforderung nach § 1113 Abs. 1 BGB bestellt worden ist, kann die Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung gepfändet werden (vgl. §§ 1274 Abs. 1 i. V. m. 1153 Abs. 2 BGB).
2Um in diesem Fall eine gemeinsame Pfändung von Geldforderung und Hypothek zu gewährleisten, bedarf es weiterer, besonderer Regelungen, die in § 310 AO enthalten sind.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 310 AO ergänzt § 309 AO bei der Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Geldforderung.
4§ 310 AO entspricht der zivilprozessualen Vorschrift des § 830 der ZPO und ist im Wortlaut sehr ähnlich.
B. Systematische Kommentierung
I. Übergabe des Hypothekenbriefs bzw. Eintragung der Pfändung in das Grundbuch (§ 310 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
5Die Anwendung des § 310 Abs. 1 AO setzt voraus, dass für die Geldforderung eine Hypothek besteht. Hypothek und Forderung sind voneinander abhängig (Akzessorietät).
6Eine Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass aus dem Grundstück eine (bestimmte) Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung an den Gläubiger (hier: Vollstreckungsschuldner) zu ...