Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 309 Pfändung einer Geldforderung
Abschnitt 41 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , BStBl 2017 I S. 1374, NWB PAAAA-74001.
Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, 17. Aufl. 2020.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt die Vollstreckung in eine Geldforderung.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
1. Abgrenzung zu anderen Vollstreckungsvorschriften
2Im Rahmen der Vollstreckung – wegen – Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ist zu unterscheiden zwischen der Vollstreckung in Sachen (§§ 285 bis 308 AO) und in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 bis 321 AO).
3Bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte stellt die Pfändung einer Geldforderung nach § 309 AO den Grundfall dar. Daneben sind in den §§ 310 bis 321 AO weitere Vollstreckungsmöglichkeiten vorgesehen.
4Im Einzelnen sind dies: