Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 155 Steuerfestsetzung
I. Allgemeine Vorschriften
A. Allgemeine Erläuterung
I. Einführung, Gesetzesbegründung und Entwicklung
1Die Vorschrift geht aus § 210 RAO hervor, welcher seit Einführung der RAO im Jahre 1919 drei Absätze beinhaltete. Danach waren Steuern nach Abschluss der Ermittlungen des FA durch Steuerbescheid festzusetzen. Dies entspricht im Wesentlichen dem jetzigen § 155 Abs. 1 AO. § 210 Abs. 2 RAO enthielt die ebenfalls heute noch vorhandene Regelung für zusammengefasste Steuerbescheide (jetzt: § 155 Abs. 3 AO). In § 210 Abs. 3 AO gab es die Regelung, dass die Vorschriften über Steuerbescheide auf Freistellungsbescheide entsprechend Anwendung finden. Nach der Gesetzesbegründung sollte die voraussetzungslose Änderung von Freistellungsbescheiden ermöglicht werden. Nach Auffassung des BFH sollen für die Korrektur von Freistellungsbescheiden dieselben Voraussetzungen wie für Steuerbescheide gelten. Diese Norm ist mit der Aufnahme der Freistellungsbescheide in § 155 Abs. 1 Satz 3 AO obsolet geworden.
2Aufgrund der teilweise divergierenden Entscheidungen des , und wurde der ne...