Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 212 Durchführungsvorschriften
Mösbauer, Steueraufsicht im Bereich der Zölle und der Verbrauchsteuern, DB 1980 S. 1506.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Vorschrift zielt darauf ab, dass durch den Erlass von Durchführungsverordnungen, in denen die im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten näher bestimmt werden, die Steueraufsicht in der Praxis möglichst zügig und effektiv durchgeführt werden kann.
2Das BMF wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Erleichterung der Steueraufsicht zu treffen. Die Bestimmungen müssen Pflichten im Rahmen der Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO) betreffen.
3 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Ermächtigungskatalog (§ 212 Abs. 1 AO)
4§ 212 AO ist Ermächtigungsnorm i. S. d. Art. 80 GG. Die Ermächtigungen der Einzelsteuergesetze (z. B. § 66 EnergieStG, § 28 Abs. 3 SchaumwZwStG) können Ergänzungen oder abweichende Regelungen enthalten. Diese Ermächtigung zielen jedoch überwiegend auf Regelungen zum Steuergegenstand und damit auf das Besteuerungsverfahren und nicht auf die Durchführung der Steueraufsicht ab. Ob eine Durchführungsverordnung auf § 212 AO und/oder einer anderen Ermächtigungsgrundlage beruht ist wegen des in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebots und des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) von großer Bedeutung.