Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
Middendorp, Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ZfZ 2011 S. 1 ff.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die §§ 209 ff. AO enthalten ein spezielles Verfahrensrecht für die besonderen Verbrauchsteuern. Steueraufsicht bezeichnet hierbei die laufende zollamtliche Überwachung von Betrieben/Unternehmen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Warenverkehr verbrauchssteuerpflichtiger Waren. Für den Bereich der Zölle ist die zollamtliche Aufsicht unionsrechtlich in der EU-VO Nr. 953/2013 als Zollkodex der Union (UZK) geregelt. Die Vorschriften gehen in ihrem Anwendungsbereich den nationalen Vorschriften der Steueraufsicht in den §§ 209 ff. AO vor (sog. Anwendungsvorrang). Dies erlangt insbesondere dort Bedeutung, wo das Unionsrecht abweichende bzw. weitergehende Regelungen als das nationale Recht enthält. Ergänzend können jedoch die §§ 209 ff. AO herangezogen werden.
2§ 209 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzesabschnittes. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Aufgabenzuweisungsnorm, die den Anwendungsbereich der zollamtlichen Überwachung festlegt und diese zugleich als Steueraufsicht definiert. Die Norm ...