Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) – v. , zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2017 I S. 1374.
Jennemann, Zwangsvollstreckung des Finanzamtes in das Grundbuch, StW 2010 S. 188; Tormöhlen, Das Finanzamt in der Immobiliarzwangsvollstreckung, AO-StB 2014 S. 378.
A. Allgemeine Erläuterungen
1In der täglichen Praxis der Vollstreckung durch die Finanzbehörden besteht der Hauptanwendungsbereich aus der Vollstreckung in Grundstücke. Die Vollstreckung in andere Gegenstände des unbeweglichen Vermögens ist eher von theoretischer Natur. Die nachstehenden Ausführungen beschäftigen sich daher mit der Vollstreckung in Grundstücke.
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
2Die Eintragung einer Sicherungshypothek hindert den Eigentümer nicht, das Grundstück an einen Dritten zu veräußern. Bei der Veräußerung eines belasteten Grundstücks bleibt eine eingetragene Sicherungshypothek bestehen. § 323 AO dient der Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens, da es grundsätzlich keines Duldungsbescheides i. S. v. § 191 AO bedarf.
II. Geltungsbereich
3§ 322 AO bezieht sich auf die V...