Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt/M, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
Bruschke, Beschränkung der Vollstreckung durch die Aufteilung einer Gesamtschuld, AO-StB 2020 S. 189.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 279 AO enthält neben Form- und Inhaltsregelungen eines Aufteilungsbescheids auch eine zeitliche Vorgabe für dessen Erlass. Der Aufteilungsbescheid hat lediglich deklaratorische Wirkung, da er die festgesetzte Steuer nicht ändert, sondern nur die jeweiligen Anteile an der Gesamtschuld jedes einzelnen Gesamtschuldners der Höhe nach feststellt.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Durch einen Steuerbescheid (§ 157 AO) wird die Steuer festgesetzt (§ 155 Abs. 1 AO). Er ist Grundlage für das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren. Der Steuerbescheid enthält regelmäßig die Aufforderung an den Steuerpflichtigen zur Leistung (sog. Leistungsgebot, § 254 Abs. 1 Satz 2 AO). Das Leistungsgebot ist nicht Bestandteil des Steuerbescheids, aber Voraussetzung f...