Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 277 Vollstreckung
Abschn. 5 Abs. 3 VollstrA; Vollstreckungskartei Bayern, §§ 277, 278 AO, Kartei 01.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 277 AO beinhaltet für die Zeit ab der Antragstellung eine vorläufige Vollstreckungsbeschränkung auf solche Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlich sind.
2 Die Vorschrift bezweckt einen vorläufigen Vollstreckungsschutz und soll vollstreckungsrechtlich irreparable Tatsachen, wie etwa Verwertungshandlungen, vermeiden solange über den Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist.
3Nicht maßgeblich ist, ob der betreffende Gesamtschuldner den Vollstreckungsschutz überhaupt verdient. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass der Schutz des § 277 AO auch demjenigen zugutekommt, der vollstreckungshindernde Interessen ohne rechtlichen Grund vertritt.
B. Systematische Kommentierung
I. Grundsatz
4Solange über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung noch nicht entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung des Steueranspruchs vorgenommen werden. Unter „Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung“ ist der Aufteilungsantrag nach §§ 268, 269 AO zu verstehen. Der Antrag entfaltet seine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesamtschuldn...