Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt a. Main, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 270 Satz 1 AO enthält einen allgemeinen Maßstab für die Aufteilung rückständiger Einkommensteuer und kommt dann zur Anwendung, wenn die besonderen Aufteilungsmaßstäbe nach §§ 272 bis 276 nicht greifen.
2 Die Vorschrift ist nicht auf die Aufteilung einer rückständigen Vermögensteuer anwendbar, da dem Vermögensteuerrecht eine Einzelveranlagung i. S. d. § 26a EStG fremd ist. Ein Rückgriff auf § 270 AO ist entbehrlich, da § 271 AO für die Vermögensteuer eine eigenständige Regelung enthält.
3Die Regelung dient insbesondere dem Schutz des Ehegatten/Lebenspartners mit dem niedrigeren Einkommen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der fiktiven Einzelver...