Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
A. Allgemeine Erläuterung
I. Einführung, Gesetzesbegründung und Entwicklung
1Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 AO geht aus § 211 RAO hervor. Danach sollten Steuerbescheide bereits schriftlich erteilt werden und die Höhe der Steuer enthalten sowie eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Der § 157 Abs. 1 AO entspricht daher im Wesentlichen der Regelung in § 211 RAO und stellt eine Ergänzung zum jetzigen § 119 AO dar. Die ursprüngliche Fassung enthielt in § 211 Abs. 3 RAO die Anweisung, dass Steuerbescheide verschlossen zuzustellen sind. Diese Vorschrift wurde nicht im Rahmen der AO 1977 übernommen. Vielmehr gelten seitdem die Vorschriften über die Bekanntgabe nach §§ 122 ff. AO. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses sind Steuerbescheide jedoch wie in § 211 Abs. 3 RAO bereits vorgeschrieben in einem verschlossenen Umschlag zu versenden. Durch das StModG v. wurde zudem die elektronische Erteilung eines Steuerbescheids gesetzlich zugelassen. § 157 Abs. 2 AO entspricht im Wesentlichen dem § 213 Abs. 1 RAO und hat nach der Begründung im Regierungsentwurf lediglich deklaratorische Bedeutung.
II. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
2Zweck ist die Regelung der Form- und Inhaltserfordernisse ...