Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 217 Steuerhilfspersonen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Die nach dem Zollrecht und einzelnen Verbrauchsteuergesetzen bereits bestehende Regelung wird durch § 217 AO allgemein für Zölle und Verbrauchsteuern in die AO übernommen werden. Zweck der Regelung ist es vor allem, die (Verbrauchsteuer-)Verwaltung zu entlasten. Es werden behördliche Angelegenheiten, die ansonsten von Zollbeamten zu erledigen wären, auf Dritte übertragen. Doch können auch für den der Steueraufsicht unterliegenden Personen Vorteile aus der Bestellung einer Steuerhilfsperson erwachsen, wenn dadurch Amtshandlungen von Zollbediensteten entfallen, die für den Pflichtigen mit Mehrkosten verbunden wären.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Als Spezialvorschriften gehen dem § 217 vor: § 62 EnergieG (er setzt abweichend von § 217 AO einen Antrag voraus!) und § 44 BranntwMonG.
III. Tatbestandsmerkmale
3Es werden Personen zur Feststellung von Tatsachen i. S. der §§ 130, 131 AO, die zoll- oder verbrauchsteuermäßig rechtserheblich sind, bestellt, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind. Feststellung meint hier nicht die gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 1 AO, sondern die Ermittlung gem. ...