Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Romeis, Die Erhebung von Vollstreckungskosten – ein Überblick, NWB SteuerStud 2008 S. 83; Lemaire, Kostentragung nach Pfändungsmaßnahmen – Erfolgreiche Abwehr von Kostenanforderungen, AO-StB 2004 S. 377; Kranenberg, Vollstreckung von Vollstreckungskosten – Betrachtungen insbesondere zur ordnungsgemäßen Festsetzung, AO-StB 2013 S. 121.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 346 AO regelt in § 346 Abs. 1 AO die Nichterhebung bei unrichtiger Sachbehandlung und in § 346 Abs. 2 AO die Festsetzungsfrist. § 346 Abs. 1 AO enthält den allgemein im Kostenrecht geltenden Gedanken, dass eine durch die Finanzbehörde veranlasste unrichtige Sachbehandlung nicht zu Lasten des Vollstreckungsschuldners gehen darf.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift betrifft nur Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§§ 337 ff. AO). Eine unrichtige Sachbehandlung im Festsetzungs- oder Rechtsbehelfsverfahren wird durch § 346 AO grds. nicht erfasst. Kosten des Vollstreckungsschuldners, die wegen unrichtiger Sachbehandlung entstanden sind, können ggf. einen Anspruch aus Amtshaftung auslösen.
B. Systematische Kommentierung
I. Unrichtige Sachbehandlung (§ 346 Abs. 1 AO)
3 Kosten, die bei richtiger Sa...